Satzung

Satzung des Pferdesportverbandes Düsseldorf e.V.                                             Hier als pdf-Datei

(i. d. Fassung v. 14. Juni 2005)

I. Name, Sitz und Zweck 

§ 1 Name

Der Verband führt den Namen Pferdesportverband Düsseldorf e.V., nachfolgend auch als Verband bezeichnet. Der Verband ist in das Vereinsregister des AG Düsseldorf unter der Nr. 5127 eingetragen.

§ 2 Sitz

Der Verband hat seinen Sitz in Düsseldorf

§ 3 Zweck

Zweck des Verbandes ist die Förderung des Reit- und Turnier- und Pferdesportes in allen seinen Disziplinen, die Unterstützung aller Bestrebungen, die diesem Zweck dienen, die Beachtung der Einhaltung des Tierschutzes und der Leistungsprüfungsordnung (LPO) in der jeweiligen Fassung, deren Bestimmungen ergänzend und lückenausfüllend gelten, durch die Verbandsmitglieder und deren Mitglieder sowie die Vertretung der dem Verband angeschlossenen

Vereine in allen reiterlichen Angelegenheiten, insbesondere vor den zuständigen Behörden und Organisationen.

Dazu ist der Verband über den Pferdesportverband Rheinland e.V. der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) angeschlossen. Der Verband ist ferner Mitglied im Pferdesportverband Rheinland. Sofern dies erforderlich ist, stellt er die entsprechenden Anträge. 

§ 4 Gemeinnützigkeit

Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. der §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO), insbesondere des § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Kein Mitglied darf Zuwendungen und/oder Gewinnanteile aus den Mitteln des Verbandes erhalten.

Das Beitragsaufkommen des Verbandes dient ausschließlich zur Deckung der Geschäftskosten und zur Erreichung der satzungsgemäßen Ziele. Der Verband darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

II. Mitgliedschaft

§ 5 Mitgliedschaft

Erwerb der Mitgliedschaft

Über den gegenwärtigen Bestand der Mitglieder hinaus kann ordentliches Mitglied nur werden,

wer als eingetragener Reit- und/oder Fahrverein oder sonst mit dem Pferdesport befasster Verein der eine Reit- Fahr- oder Voltigierabteilung unterhält, in Düsseldorf seinen Sitz hat und in seinem Satzungszweck sowie der tatsächlichen Gestaltung den Zwecken des Verbandes, § 3 dieser Satzung, entspricht. Jedes Verbandsmitglied unterwirft sich mit seinem Beitritt dem Regelwerk der LPO sowie den dazu ergangenen und weiter ergehenden Bestimmungen. Einzelpersonen ist die ordentliche Mitgliedschaft verwehrt.

Der Erwerb der Mitgliedschaft eines eingetragenen Vereins erfolgt auf Antrag. Dem Antrag ist eine gültige Satzung sowie eine Abschrift der Anträge auf Mitgliedschaft bzw. der Nachweis über die Aufnahme im Pferdesportverband Rheinland e.V. beizufügen. Über die Aufnahme in den Verband entscheidet der Vorstand endgültig nach vorheriger Anhörung des Pferdesportverbandes Rheinland e.V. Gründe für eine etwaige Ablehnung der Mitgliedschaft sind bekannt zu geben.

Die Aufnahme in den Verband wird in jedem Falle erst wirksam mit der Aufnahme in den Pferdesportverband Rheinland e.V. und den Landessportbund NW.

Die über den Pferdesportverband Rheinland e.V. der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) angeschlossenen, im Bereich des Verbandes ansässigen Pferdebetriebe bilden den Ausschuss der Pferdebetriebe. Sie wählen den Vertreter der Pferdebetriebe, der mit einer Stimme im Vorstand vertreten ist. Den Vertretern der Pferdebetriebe steht das Recht zu, an den Sitzungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Ein Stimmrecht haben sie nicht.

III. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstützung und Förderung durch den Verband im Rahmen der Satzung.

Mitglieder des Verbandes trifft die Pflicht zur Erbringung der sich aus der Beitragsordnung ergebenden Beiträge. Im Übrigen ergeben sich ihre Pflichten aus dem Inhalt ihrer jeweiligen Satzung.

Darüber hinaus haben sie ihre Mitglieder zu verpflichten

  • die Satzung einzuhalten und die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sowie die Satzung gemessen an Ordnungen des Verbandes zu befolgen,
  • durch tatkräftige Mitarbeit die Gemeinnützigkeit des Verbandes zu fördern und ihm bei
  • der Durchführung seiner Aufgaben in jeder Weise aufbauend zu helfen,
  • hinsichtlich der Ihnen anvertrauten Pferde, stets auch außerhalb von Turnieren – die
  • Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere,
  • die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen
  • und verhaltensgerecht unterzubringen,
  • den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen,
  • die Grundsätze verhaltensgerechter Pferdesausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd
  • nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich
  • zu transportieren,
  • sich bei einer Teilnahme an nationalen Turnieren in Deutschland der Leistungsprüfungsordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich
  • ihrer Rechtsordnung zu unterwerfen.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

  1. a) durch Austritt aus dem Verband. Der Austritt ist schriftlich an den Vorsitzenden des Verbandes mit Wirkung zum Schluss des Geschäftsjahres zu richten,
  2. b) durch Auflösung des Verbandes,
  3. c) durch Auflösung des Mitgliedsvereins,
  4. d) durch Ausschluss, der vom Vorstand des Verbandes beschlossen werden kann,
  5. e) durch rechtswirksamen Ausschluss aus dem Pferdesportverband Rheinland e.V. und/oder dem Landessportbund NW.

Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten innerhalb oder außerhalb des Verbandes die Belange des Verbandes in einem solchen Maße schädigt, dass nach dem Ermessen des Vorstandes ein weiteres Verbleiben des Mitgliedes im Verband mit den Verbandsinteressen nicht vereinbar ist; dies betrifft insbesondere Verstöße gegen die Beachtung der Regeln des Tierschutzes und/oder der LPO sowie nachhaltige Verweigerung mitgliedschaftlicher Verpflichtungen.

Dem auszuschließenden Mitglied ist zuvor Gelegenheit zu geben, zu den ihm gegenüber gemachten Vorwürfen Stellung zu nehmen.

Der Ausschluss bedarf einer schriftlichen Begründung, die dem ausgeschlossenen Verein mitgeteilt werden muss. Gegen den Ausschluss ist eine Berufung an den Pferdesportverband Rheinland möglich, und zwar innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Empfang der schriftlichen Begründung. Der Pferdesportverband Rheinland e.V. entscheidet endgültig. Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen alle Rechte gegenüber dem Verband. Seinen Pflichten dem Verband gegenüber hat das ausgeschiedene Mitglied bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres nachzukommen.

§ 7 Beitrag

Beiträge werden aufgrund einer durch die Mitgliederversammlung zu erlassenden Beitragsordnung erhoben.

IV.Organe

§ 8 Organe

Organe des Verbandes sind:

  1. a) die Mitgliederversammlung
  2. b) der Vorstand.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus den legitimierten Vertretern der angeschlossenen Vereine. Mitglieder des Verbandsvorstandes sind zu den Sitzungen der Mitgliederversammlung zu laden. Mitglieder des Vorstandes sind nur insofern stimmberechtigt, als sie gleichzeitig legitimierte Vertreter eines angeschlossenen Vereines sind.

Jeder angeschlossene Verein hat für je angefangene 50 Mitglieder eine Stimme, höchstens jedoch drei Stimmen; maßgebend ist die gemeldete Mitgliederzahl zum 1. Januar eines Jahres.

Jedes Verbandsmitglied kann für jede ihm zustehende Stimme einen Vertreter in die Mitgliederversammlung entsenden. Bis zu 2 Stimmen können durch eine Person vertreten werden.

Vor jeder Mitgliederversammlung ist die Zahl der stimmberechtigten Personen festzustellen.

Jeder erschienene Vertreter gilt als legitimiert, es sei denn, aus der Versammlung ergäbe sich Widerspruch, über den die Versammlung sofort und abschließend entscheidet.

Die Mitgliederversammlung ist mitgliederöffentlich. Dies umfasst auch die Vereinsangehörigen der Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung wird von dem Präsidenten / der Präsidentin des Verbandes, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der dienstältesten Vizepräsidenten / Vizepräsidentin, in weiterer Vertretung von dem dienstältesten Vorstandsmitglied, geleitet.

Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, einen Ehrenpräsidenten / eine Ehrenpräsidentin zu ernennen, der/die zu jeder Vorstandssitzung und zu jeder Versammlung des Mitgliederversammlung einzuladen ist. Ihm/ihr ist jederzeit das Wort zu gewähren. Er/sie hat kein Stimmrecht.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung ist zuständig für

  • die Wahl des Vorstandes
  • Wahl zweier Kassenprüfer
  • die Entlastung des Vorstandes
  • die Beschlussfassung über die Beitragsordnung des Verbandes
  • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  • die Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes
  • die Entgegennahme von Geschäfts- und Kassenbericht
  • die Genehmigung der Versammlungsniederschriften
  • die Ernennung von Ehrenpräsidenten

Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre. Unmittelbare Wiederwahl ist nicht zulässig.

Bei der ersten Wahl von Kassenprüfern wird die Amtszeit eines Kassenprüfers, der durch Los bestimmt wird, auf ein Jahr beschränkt. Danach wird jedes Jahr jeweils ein Kassenprüfer neu gewählt.

§ 11 Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

Ein Beschluss über die Änderung der Satzung, der Auflösung des Verbandes und die Vereinigung des Verbandes mit einem anderen Kreisverband bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel aller in der Mitgliederversammlung erschienenen Stimmen.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Präsidenten / Präsidentin. 

Die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind vom Schriftführer, bei dessen Verhinderung durch ein von dem Präsidenten / der Präsidentin bestimmtes Vorstandsmitglied, zu protokollieren. Die Niederschrift ist von dem Präsidenten / der Präsidentin und vom Schriftführer zu unterzeichnen und allen Vorstandsmitgliedern und den Vorsitzenden der angeschlossenen Vereine unverzüglich zuzusenden. Die Niederschrift ist in der nächsten Sitzung zu genehmigen. 

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird durch den Präsidenten / die Präsidentin nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Geschäftsjahr (Jahreshauptversammlung), oder, sofern 25 % aller in der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen es schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen, einberufen. In der Jahreshauptversammlung werden zumindest

  • über die Berichte des Vorstandes verhandelt,
  • die Berichte der Kassenprüfer entgegen genommen,
  • der Vorstand entlastet,
  • ein Kassenprüfer gewählt
  • sonstige anstehende turnusmäßige Wahlen durchgeführt.

Die Einberufungsfrist beträgt vier Wochen. Maßgebend ist das Datum der Aufgabe zur Post. Bei der Einberufung ist eine Tagesordnung mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung kann nur über die in der Tagesordnung angegebenen Punkte Beschlüsse fassen.

§ 13 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

1.) dem/der Präsidenten / Präsidentin

2.) dem/der 1. Vizepräsidenten / Vizepräsidentin

3.) dem/der 2. Vizepräsidenten / Vizepräsidentin

4.) dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin

5.) dem Verbandssportwart / der Verbandssportwartin

6.) dem Schriftführer / der Schriftführerin

7.) dem Verbandsjugendwart / der Verbandsjugendwartin

8.) dem Sozialwart / der Sozialwartin, der/die gleichzeitig das Amt als Vertreter / Vertreterin im Stadtsportbund (ODS) wahrnimmt

9.) dem/der Beauftragten für allgemeinen Pferdesport

10.) dem/der Pressewart/in

11.) dem /der Tierschutzbeauftragten

12) dem / der Vertreter / Vertreterin der Pferdebetriebe

13) einem Mitglied ohne Geschäftsbereich für Sonderaufgaben, jedoch nur sofern erforderlich und sofern mit der Einladung zur Wahlversammlung begründet bekannt gegeben.

Das Amt des Verbandssportwartes kann in das Amt eines

  • Verbandssportwartes für den Bereich Dressurreiten
  • Verbandssportwartes für den Bereich Springreiten
  • Verbandssportwartes für den Bereich Vielseitigkeitsreiten geteilt werden.

Über die Teilung entscheidet die Mitgliederversammlung jeweils für die kommende Wahlperiode durch Wahl der jeweiligen Sportwarte. Die Sportwarte wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher für die Wahrnehmung der Aufgaben auf allen Verbandsebenen.

Der Vorstand führt als Kollegialorgan die Geschäfte des Verbandes auf der Grundlage dieser Satzung, seiner mehrheitlich gefassten Beschlüsse und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf. Er erlässt eine Ehrenordnung.

Der Vorstand berichtet der Mitgliederversammlung laufend über seine Tätigkeit. Mindestens, einmal jährlich sind ein Geschäfts- und ein schriftlicher Kassenbericht vorzulegen.

Den Verbandsjugendwart wählen die Jugendwarte der Mitglieder des Verbandes für die Dauer von zwei Jahren. Er bedarf keiner Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

Der Vertreter der Pferdebetriebe wird von den Vertretern der angeschlossenen Pferdebetriebe gewählt und bedarf keiner Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

Die sonstigen Wahlen zum Vorstand erfolgen einzeln in der angegebenen Reihenfolge. Das Wahlverfahren ist grundsätzlich offen, sofern nicht ein Mitglied der Mitgliederversammlung geheime Wahl beantragt.

Die Wahl des Präsidenten / der Präsidentin wird durch den ältesten Ehrenvorsitzenden des Verbandes, ersatzweise das lebensälteste Mitglied der Mitgliederversammlung geleitet. Im Übrigen leitet der Präsident / die Präsidentin die Wahlhandlungen.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident / die Präsidentin und die beiden Vizepräsidenten / Vizepräsidentinnen. Zur Vertretung des Verbandes sind jeweils zwei der vorgenannten Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich erforderlich.

Der Präsident / Die Präsidentin wird auf die Dauer von vier Jahren, die übrigen Vorstandsmitglieder auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sämtliche Vorstandsmitglieder bleiben im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.

Wiederwahl ist für sämtliche Vorstandsämter zulässig.

Vorstandsmitglied kann nur werden, wer einem der angeschlossenen Reitervereine als Mitglied angehört. Endet die Mitgliedschaft in einem angeschlossenen Verein, so endet das Vorstandsamt mit der nächsten Mitgliederversammlung, es sei denn, das Mitglied des Vorstandes ist in einem anderen angeschlossenen Verein aufgenommen worden. Ein Ersatzmitglied ist für die Restlaufzeit der Wahlperiode des Ausgeschiedenen in der nächsten Sitzung der Mitgliederversammlung nachzuwählen. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes bestimmt der Präsident / die Präsidentin, welchem Vorstandsmitglied die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes bis zur Nachwahl übertragen werden.

§ 14 Jugendausschuss, Sportausschuss, Ausschuss für den allgemeinen Pferdesport und Ausschuss der Pferdebetriebe

Der Verband hat einen Jugendausschuss, einen Sportausschuss, einen Ausschuss für den allgemeinen Pferdesport und einen Ausschuss der Pferdebetriebe. Der erbandsjugendwart und der Verbandssportwart (der Sprecher der Verbandssportwarte) sowie der Beauftragte für den allgemeinen Pferdesport sind geborene Vorsitzende der entsprechenden Ausschüsse. Dem Jugendausschuss gehören sämtliche Jugendwarte, dem Sportausschuss sämtliche Verbandssportwarte und sämtliche Sportwarte , dem Ausschuss für den allgemeinen Pferdesport die Beauftragen für den allgemeinen Pferdesport ( Freizeitreiterbeauftragten ) der angeschlossenen Vereine als geborene Mitglieder an. Jugendausschuss und Sportausschuss werden von den jeweiligen Vorsitzenden bei Bedarf oder, sofern 25 % der Ausschussmitglieder es verlangen, einberufen. Dem Vorstand ist laufend über die Tätigkeit des Jugendausschusses und des Sportausschusses durch deren Vorsitzende zu berichten. Der Vorstand bedient sich der Ausschüsse zur Durchführung und Erfüllung seiner Aufgaben in Jugend- und Sportpflege. Dazu kann er den Ausschüssen Aufträge erteilen und Aufgaben übertragen. Der Ausschuss der Pferdebetriebe ergibt sich aus § 5 Abs. 2.

V. Sonstige Bestimmungen

§ 15 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 16 Auflösung

Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer zur Beschlussfassung über diesen Gegenstand besonders einberufenen Versammlung der Mitgliederversammlung beschlossen werden.Bei der Auflösung des Verbandes und/oder sonstigem Wegfall des Satzungszweckes fällt das vorhandene Vermögen an den Pferdesportverband Rheinland e.V., der es zur Pflege und Förderung der Reiterei zu verwenden hat. Die Ausschüttung des Vermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen.

Diese Satzung wurde in der Versammlung der Mitgliederversammlung vom 14. Juni 2005. beschlossen. Sie tritt an die Stelle der Satzung vom 18. April 1994.

Düsseldorf, den 15. Juni 2005